Heilpraktikerrecht ergänzt

Verfasst von am 31. Januar 2017

Im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (PSG III) wurde durch Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates vom Dezember 2016 auch das Heilpraktikergesetz und die erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz geändert (Artikel 17e und 17f PSG III). Bei den Änderungen wurde zum einen der Begriff „Volksgesundheit“ präzisiert (jetzt „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten“), zum anderen wird das Bundesgesundheitsministerium beauftragt, bis zum Ende dieses Jahres neue Leitlinien für die Heilpraktikerüberprüfung zu erlassen.

 

In welchem Umfang hier Änderungen der bisher vorliegenden Leitlinien erfolgen werden, ist noch nicht abzusehen. In diesem Zusammenhang sind in den letzten Monaten wiederholt Forderungen nach grundsätzlichen Änderungen des Heilpraktikerrechts laut geworden. Diese Forderungen stammen von Politikern und Ärztevertretern, leider vereinzelt auch von Heilpraktikerschulen. So wird z.B. „die Anerkennung der Heilpraktikerausbildung als staatlich anerkannter Beruf mit einer bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung“ gefordert. Hier muss deutlich herausgestellt werden: Eine/n solche/n Heilpraktiker/in mit dem breiten therapeutischen Spektrum von heute kann und wird es niemals geben. Wo sollte dieser im Gesundheitssystem verankert sein? Als naturheilkundlich orientierter „Miniarzt“, vielleicht sogar mit Abrechnungsmöglichkeit über die gesetzlichen Krankenkassen oder als „Kräuterkundige/r“ mit eingeschränkten diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten?

 

Die Struktur des Heilpraktikerberufs als Beruf, der die Ausübung der Heilkunde außerhalb des kassenärztlichen Korsetts ermöglicht, ohne Arzt zu sein, und gleichzeitig zur Anwendung einer breiten therapeutischen Angebotspalette berechtigt, widerspricht einer Regulierung über die heute schon vorliegenden Mechanismen hinaus. Dies bestätigen auch die letztendlich erfolgten Änderungen / Ergänzungen. Heilpraktiker/innen verfügen über die Fähigkeit, Patient/inn/en mit Angeboten aus der breiten Palette naturheil- bzw. erfahrungsheilkundlicher Verfahren zu helfen. Dass dies möglich ist und auf einer soliden Basis geschieht, ist durch das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnungen und durch die (demnächst neuen) Überprüfungsleitlinien des Bundesgesundheitsministeriums sowie durch die gängige Rechtsprechung (Sorgfaltspflichturteil des Bundesgerichtshofs etc.) gewährleistet.

 

Im Praxisbetrieb tritt die Kontrolle durch die zuständigen Gesundheitsämter als Aufsichtsbehörden hinzu. Das aktuelle System zeichnet sich durch eine größtmöglich therapeutische Freiheit zum Nutzen der Patient/inn/en aus, bei der gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Heilpraktikerin bzw. der Heilpraktiker über ein solides medizinisches Basiswissen verfügt und bei der eine fortwährende Aufsicht durch das zuständige Gesundheitsamt gewährleistet ist.

Fazit:  

  • Unsere Ausbildung orientiert sich an den aktuell geltenden Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums für die Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärter/inne/n . Lediglich diese Überprüfungs-Leitlinien sollen zum Ende des Jahres erneuert werden, in welchen beispielsweise Gegenstände der Überprüfung definiert sind. In welchem Umfang hier Änderungen der bisher vorliegenden Leitlinien erfolgen werden, ist noch nicht abzusehen.
  • Eine staatlich einheitlich geregelte Ausbildung von Heilpraktiker/inne/n wird und kann es unserer Meinung nach aufgrund der im Beitrag genannten, bereits existierenden Reglementierungen (Heilpraktikergesetz, Kontrolle durch Gesundheitsämter etc.), nicht geben.

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