Wer in Deutschland ohne ein medizinisches Studium Patient/inn/en mit psychischen Problemen beraten und therapieren möchte, hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit, eine auf die Ausübung der Psychotherapie eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zu erlangen (Heilpraktiker/in für Psychotherapie).
In der nach dem Gesetz vorgesehenen amtsärztlichen Überprüfung müssen die Antragstellenden den Nachweis erbringen, dass neben ausreichenden Kenntnissen „über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzt/inn/en und den allgemein als Heilpraktiker/in tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen“ auch „ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild“ vorhanden sind.