Hundetrainer/innen nur mit behördlicher Erlaubnis

Verfasst von am 9. Januar 2017

Jede Person, die gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter/innen anleitet, benötigt gemäß § 11 Tierschutzgesetz, hier Abs. 8 f), eine behördliche Erlaubnis (i.d.R. des Veterinäramts).

 

Voraussetzung für die Erteilung ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die z.B. durch eine Ausbildung belegt, aber auch in einem Fachgespräch geprüft werden können, sowie die Zuverlässigkeit der Person, die / der mit Hunden arbeiten möchte.

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