Branchen-News: Als Kursanbieter/in mit den Krankenkassen abrechnen

Verfasst von am 12. Oktober 2016

Interessenten fragen uns in der Studierendenberatung häufig, wann man als Anbieter/in von Präventionskursen im Bereich Stressmanagement mit den gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeiten kann. Aus diesem Grund widmen wir uns nachfolgend vier zentralen Fragestellungen, die in diesem Zusammenhang für Kursanbieter/innen wichtig sind:

 

Frage 1: „Welchen Vorteil habe ich, wenn ich mit den Krankenkassen zusammen arbeite?“
Bei Präventionskursen, die durch die Krankenkasse gefördert werden, müssen Versicherte nur anteilig Kosten für das Kursangebot übernehmen und in manchen Fällen bekommen sie diese sogar vollständig erstattet. Als Kursanbieter/in können Sie so neben selbstzahlenden Klient/inn/en auch diejenigen ansprechen, die die Kosten für eine Präventionsmaßnahme selbst nicht aufbringen können und/oder durch ihre gesetzliche Krankenversicherung (anteilig) begleichen lassen.

 

Frage 2: „Welche Präventionskurse werden von den Krankenkassen im Entspannungsbereich gefördert?“
Der Gesetzgeber hat in §§ 20 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgeschrieben, dass die Krankenkassen „Leistungen zur primären Prävention vorsehen“ sollen, die „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen“ (s. Leitfaden Prävention, S. 8.) Durch dieses Gesetz haben die Krankenkassen also die gesetzliche Aufgabe, Ausgaben für Leistungen der Gesundheitsprävention ihrer Versicherten zu tätigen.

In dem so genannten „Leitfaden Prävention“ hat der GKV-Spitzenverband zusammen mit den Krankenkassen Handlungsfelder definiert, in welchen Maßnahmen gefördert werden, die Versicherte dabei unterstützen, „Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankungen vorbeugenden Lebensführung auszuschöpfen“ (s. Leitfaden Prävention, S. 41.) . Dies sind in dem Handlungsfeld Stressmanagement folgende Maßnahmen:

 

  • -Zur Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
  • -Zur (therapeutischen) Förderung von Entspannung

 

Frage 3: „Welche Qualitätskriterien müssen Kursanbieter/innen von Stressmanagementkursen erfüllen?“
Grundsätzlich fördern die Krankenkassen nur Maßnahmen im Bereich Stressmanagement von Anbieter/inne/n mit nachfolgenden Qualifikationen:

 

3.1 Anbieter/innen-Qualifikation bei Maßnahmen zur Förderung von Stressbewältigungskompetenzen:
Kursanbieter/innen müssen über einen staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss verfügen, wie z.B. als

  • -„Psychologin/Psychologe (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor),
  • -Pädagogin / Pädagoge (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor, Staatsexamen),
  • -Sozialpädagogin/Sozialpädagoge sowie Sozialarbeiter/in (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor),
  • -Sozialwissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor),
  • -Gesundheitswissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor) sowie
  • -Ärztin/Arzt

 

mit Zusatzqualifikation im Bereich Stressmanagement“. Diese Zusatzqualifikation kann beispielsweise mit dem Lehrgang „Entspannungstrainer/in“ bei Impulse e.V. erworben werden.

 

3.2 Anbieter/innen-Qualifikation bei Maßnahmen zur (therapeutischen) Förderung von Entspannung:
Kursanbieter/innen müssen entweder über die bei 3.1 genannten Qualifikationen verfügen und/oder folgenden staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss nachweisen, z.B. als:

  • -„Sportwissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Staatsexamen, Magister, Master, Bachelor)
  • -Sport- und Gymnastiklehrer/in
  • -Physiotherapeut/in, Krankengymnasti/in,
  • -Ergotherapeut/in,
  • -Erzieher/in,
  • -Gesundheitspädagogin/Gesundheitspädagoge (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor)
  • -Heilpädagogin/Heilpädagoge

 

Zusätzlich zu diesem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss müssen die Kursanbieter/innen eine Zusatzqualifikation in dem gewählten Verfahren (Autogenes Training/Progressive Muskelentspannung) nachweisen:
“Nachweis­ einer ­entsprechenden­ Qualifikation­ als­ Trainingsleiterin/Trainingsleiter im jeweiligen Verfahren ­im ­Umfang­ von­ mindestens­ 32­ Unterrichtseinheiten ­à ­45 ­Minuten ­in ­Präsenzunterricht”.
Diese 32 Präsenzstunden können Interessierte zum Beispiel mit dem Impulse-Lehrgang “Entspannungstrainer/in” (27 Präsenzstunden in beiden Verfahren) und zusätzlich einer Fachfortbildung im jeweiligen Verfahren (AT oder PM) nachweisen. Impulse e.V. bietet beispielsweise die Fachfortbildung Autogenes Training für Kinder an.

 

Die zitierten Qualifikationskriterien finden Sie ausführlich in Kapitel 5 des Leitfadens Prävention.

 

Frage 4: „Wo kann ich prüfen lassen, ob ich die Qualitätskriterien des Leitfadens erfülle?“

Die Prüfung erfolgt in der Regel durch die zentrale Prüfstelle für Prävention (ZPP). Diese prüft und zertifiziert im Auftrag der meisten gesetzlichen Krankenkassen „kostenlos und innerhalb von 10 Tagen“, ob Sie und Ihr Kursangebot die notwendigen Qualitätskriterien gemäß des Leitfadens Prävention erfüllen. Dies geht in drei Schritten online unter https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de.

    Die Kommentare sind geschlossen.