Branchen-News

Auf dieser Seite findet ihr alle Neuigkeiten zur Gesundheitsbranche. Alle Themen zu unseren sieben Schwerpunktsthemen (Naturheilkunde; Gesundheit, Ernährung und Prävention; Fitness und Wellness; Psychologie und Pädagogik; Spirituatität und alternatives Denken; Tierheilkunde; Praxisführung und Praxismarketing) werden hier aufgegriffen.

Anerkennung: Impulse-Lehrgang “Fachkraft für Inklusion” Qualifizierungskurs für Kindertagespflegepersonen

In der vergangenen Woche hat das Landesjugendamt Westfalen-Lippe (LWL) bestätigt, dass die 9-monatige Impulse-Ausbildung zur Fachkraft für Inklusion den Qualitätskriterien des LWL-Landesjugendamtes entspricht. Damit ist der Impulse-Lehrgang eine geeignete Qualifizierungsmaßnahme für Kindertagesmütter und -väter in Westfalen-Lippe, die Kinder mit Beeinträchtigungen betreuen und durch das Landesjugendamt gefördert werden möchten.

 

Hintergrund:

Damit Kindertagespflegepersonen für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigungen Fördergelder beantragen können, müssen diese u.a. neben einer Qualifizierung als Kindertagespflegeperson auch eine Zusatzqualifikation im Bereich Inklusion nachweisen. Nähere Informationen zu den Anforderungen an Kindertagespflegepersonen finden Sie in der Handreichung des LWL-Landesjugendamtes hier.

 

Die Impulse-Ausbildung ,,Fachkraft für Inklusion”

Bei dem Impulse-Fernlehrgang „Fachkraft für Inklusion“ handelt es sich um eine 9-monatige Ausbildung mit integrierten Präsenzphasen, die den Teilnehmer/inne/n Wissen und Kompetenzen zu den Anforderungen inklusiver Pädagogik und ihrer Umsetzung vermittelt. Nach erfolgreichem Lehrgangsabschluss sind die Teilnehmer/innen in der Lage, den Anforderungen des inklusiven Wandels gerecht zu werden und inklusive Pädagogik an ihrem Arbeitsplatz umzusetzen. Die Begutachtung durch einen unabhängigen Prüfer sowie die anschließende staatliche Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) bestätigen dieses Ausbildungsziel. Das Lernvolumen unserer Ausbildung umfasst gemäß dem staatlichen Zulassungsbescheid 500 Zeitstunden, das im Rahmen einer neunmonatigen Ausbildung ein kontinuierliches Lernen im Umfang von 10-12 Zeitstunden wöchentlich voraussetzt.


Qualifizierung für Kindertagespflegemütter und -väter

Durch die Kombination aus häuslichem Lernen und Präsenzphasen ist es den Tagespflegemüttern und -vätern auch neben ihrer beruflichen Tätigkeit möglich, die Ausbildung zur „Fachkraft für Inklusion“ zu absolvieren. Nach erfolgreichem Bestehen aller erforderlicher Lernerfolgskontrollen erhalten unsere Teilnehmer/innen ein personalisiertes Abschlusszertifikat und Abschlusszeugnis.

Kostenloses und unverbindliches Informationsmaterial zur Impulse-Ausbildung “Fachkraft für Inklusion” erhalten Sie hier.

Heilpraktikerrecht ergänzt

Im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (PSG III) wurde durch Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates vom Dezember 2016 auch das Heilpraktikergesetz und die erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz geändert (Artikel 17e und 17f PSG III). Bei den Änderungen wurde zum einen der Begriff „Volksgesundheit“ präzisiert (jetzt „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten“), zum anderen wird das Bundesgesundheitsministerium beauftragt, bis zum Ende dieses Jahres neue Leitlinien für die Heilpraktikerüberprüfung zu erlassen.

 

In welchem Umfang hier Änderungen der bisher vorliegenden Leitlinien erfolgen werden, ist noch nicht abzusehen. In diesem Zusammenhang sind in den letzten Monaten wiederholt Forderungen nach grundsätzlichen Änderungen des Heilpraktikerrechts laut geworden. Diese Forderungen stammen von Politikern und Ärztevertretern, leider vereinzelt auch von Heilpraktikerschulen. So wird z.B. „die Anerkennung der Heilpraktikerausbildung als staatlich anerkannter Beruf mit einer bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung“ gefordert. Hier muss deutlich herausgestellt werden: Eine/n solche/n Heilpraktiker/in mit dem breiten therapeutischen Spektrum von heute kann und wird es niemals geben. Wo sollte dieser im Gesundheitssystem verankert sein? Als naturheilkundlich orientierter „Miniarzt“, vielleicht sogar mit Abrechnungsmöglichkeit über die gesetzlichen Krankenkassen oder als „Kräuterkundige/r“ mit eingeschränkten diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten?

 

Die Struktur des Heilpraktikerberufs als Beruf, der die Ausübung der Heilkunde außerhalb des kassenärztlichen Korsetts ermöglicht, ohne Arzt zu sein, und gleichzeitig zur Anwendung einer breiten therapeutischen Angebotspalette berechtigt, widerspricht einer Regulierung über die heute schon vorliegenden Mechanismen hinaus. Dies bestätigen auch die letztendlich erfolgten Änderungen / Ergänzungen. Heilpraktiker/innen verfügen über die Fähigkeit, Patient/inn/en mit Angeboten aus der breiten Palette naturheil- bzw. erfahrungsheilkundlicher Verfahren zu helfen. Dass dies möglich ist und auf einer soliden Basis geschieht, ist durch das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnungen und durch die (demnächst neuen) Überprüfungsleitlinien des Bundesgesundheitsministeriums sowie durch die gängige Rechtsprechung (Sorgfaltspflichturteil des Bundesgerichtshofs etc.) gewährleistet.

 

Im Praxisbetrieb tritt die Kontrolle durch die zuständigen Gesundheitsämter als Aufsichtsbehörden hinzu. Das aktuelle System zeichnet sich durch eine größtmöglich therapeutische Freiheit zum Nutzen der Patient/inn/en aus, bei der gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Heilpraktikerin bzw. der Heilpraktiker über ein solides medizinisches Basiswissen verfügt und bei der eine fortwährende Aufsicht durch das zuständige Gesundheitsamt gewährleistet ist.

Fazit:  

  • Unsere Ausbildung orientiert sich an den aktuell geltenden Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums für die Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärter/inne/n . Lediglich diese Überprüfungs-Leitlinien sollen zum Ende des Jahres erneuert werden, in welchen beispielsweise Gegenstände der Überprüfung definiert sind. In welchem Umfang hier Änderungen der bisher vorliegenden Leitlinien erfolgen werden, ist noch nicht abzusehen.
  • Eine staatlich einheitlich geregelte Ausbildung von Heilpraktiker/inne/n wird und kann es unserer Meinung nach aufgrund der im Beitrag genannten, bereits existierenden Reglementierungen (Heilpraktikergesetz, Kontrolle durch Gesundheitsämter etc.), nicht geben.

Was ist ein Hobby-Fernlehrgang?

Grundsätzlich müssen in Deutschland alle Fernlehrgänge von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) überprüft und zugelassen werden. Die staatliche Überprüfung bezieht sich sowohl darauf, ob das angebotene Lehrgangsziel mit dem Lehrgang erreicht werden kann, als auch darauf, ob die Vertragsgestaltung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Eine Ausnahme von dieser Regelung betrifft Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen – so genannte Hobby-Lehrgänge.

 

Solche Lehrgänge werden keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen, sie müssen aber der ZfU angezeigt werden. Gleichzeitig sind die Anbieter verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es sich jeweils um einen Hobby-Lehrgang handelt.

 

Wie können Sie nun unterscheiden, ob Ihnen ein staatlich zugelassener Lehrgang oder ein Hobby-Lehrgang angeboten wird?

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Das Mediationsgesetz: Das müssen Sie als Mediator / Konfliktschlichter wissen

Das Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21. Juli 2012 (mit Aktualisierungen vom 31. August 2015) bietet Leitlinien zur Mediation. Diese dienen auch Mediator/inn/en zur Orientierung. Im Mediationsgesetz wird u.a. der Begriff der Mediation definiert, es werden das Verfahren und die Aufgaben und Tätigkeitsbeschränkungen von Mediator/inn/en beschrieben sowie weitere ausbildungsrelevante und rechtliche Aspekte geregelt.

 

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Ausbildung

  • zur / zum Mediator/in und
  • einer Qualifikation zur / zum zertifizierten Mediator/in.

 

Als Mediator/in müssen Sie gemäß § 5 Absatz 1 MediationsG folgende Kriterien erfüllen:

 

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln: Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, Konfliktkompetenz, Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

 

Wichtig:
Der Impulse-Lehrgang “Mediator/in” erfüllt die Anforderungen an die Ausbildung von Mediator/inn/en gem. § 5 Abs. 1 MediationsG. D.h. Sie können durch die Impulse-Ausbildung in nahezu allen Bereichen der Konfliktschlichtung tätig werden (z.B. in Familien, bei Nachbarn und Mitbewohner/inn/en, unter Arbeitskolleg/inn/en, Schüler/inn/en oder bei Paaren in Trennung). Um als Mediator/in tätig zu werden, benötigen Sie also keine Qualifikation als zertifizierte/r Mediator/in!

 

Nur wenn Sie als Jurist/in tätig sind oder als Streitmittler/in bei einer staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle arbeiten möchten, müssen Sie die Qualifikation zur / zum „zertifi­zierten Media­tor/in“ erwerben. Diese Qualifikation kann allerdings nicht in einem Fernlehrgang absolviert werden, da gem. der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren hierzu ein Ausbildungslehrgang in 120 Präsenzzeitstunden erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 4 ZMediatAusbV). Die Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.

 

Fazit:
Nur wenn Sie als Jurist/in tätig sind oder zum Beispiel als Streitmittler/in bei einer staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle tätig werden wollen, ist die Notwendigkeit gegeben, die Qualifikation als zertifizierte/r Mediator/in zu erwerben. Um Konfliktschlichtungen durchführen zu können, genügt eine Ausbildung zur / zum Mediator/in gem. § 5 Abs. 1 MediationsG, dessen Anforderungen die Impulse-Ausbildung erfüllt.

Hundetrainer/innen nur mit behördlicher Erlaubnis

Jede Person, die gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter/innen anleitet, benötigt gemäß § 11 Tierschutzgesetz, hier Abs. 8 f), eine behördliche Erlaubnis (i.d.R. des Veterinäramts).

 

Voraussetzung für die Erteilung ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die z.B. durch eine Ausbildung belegt, aber auch in einem Fachgespräch geprüft werden können, sowie die Zuverlässigkeit der Person, die / der mit Hunden arbeiten möchte.

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Nähere Informationen zu den Kenntnissen und Kompetenzen, die Sie im Rahmen der Impulse-Ausbildung “Tierpsychologin / Tierpsychologe” erwerben, erhalten Sie hier.

Apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Arzneimittel unterliegen weitgehend der Apothekenpflicht, d.h. sie dürfen nur in Apotheken abgegeben (verkauft) werden.

 

Eine Gruppe der apothekenpflichtigen Arzneimittel sind die rezeptpflichtigen Arzneimittel, diese dürfen nur auf ärztliches Rezept herausgegeben werden.

 

Nicht rezept- aber apothekenpflichtige Arzneimittel sind in Apotheken von jeder/m ohne ärztliches Rezept zu bekommen, sie werden z.B. auch von (Tier-)Heilpraktiker/inne/n verordnet.

 

Neben apothekenpflichtigen existieren freiverkäufliche Arzneimittel (z.B. mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete Pflanzen und Pflanzenteile oder Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als Fertigarzneimittel, vgl. Arzneimittelgesetz § 44 Abs. 2).

 

Personen, die freiverkäufliche Arzneimittel anbieten (z.B. auch Tierheilpraktiker/innen) müssen durch eine Sachkenntnisprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die nötige Sachkenntnis verfügen.

Branchen-News: Als Kursanbieter/in mit den Krankenkassen abrechnen

Interessenten fragen uns in der Studierendenberatung häufig, wann man als Anbieter/in von Präventionskursen im Bereich Stressmanagement mit den gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeiten kann. Aus diesem Grund widmen wir uns nachfolgend vier zentralen Fragestellungen, die in diesem Zusammenhang für Kursanbieter/innen wichtig sind:

 

Frage 1: „Welchen Vorteil habe ich, wenn ich mit den Krankenkassen zusammen arbeite?“
Bei Präventionskursen, die durch die Krankenkasse gefördert werden, müssen Versicherte nur anteilig Kosten für das Kursangebot übernehmen und in manchen Fällen bekommen sie diese sogar vollständig erstattet. Als Kursanbieter/in können Sie so neben selbstzahlenden Klient/inn/en auch diejenigen ansprechen, die die Kosten für eine Präventionsmaßnahme selbst nicht aufbringen können und/oder durch ihre gesetzliche Krankenversicherung (anteilig) begleichen lassen.

 

Frage 2: „Welche Präventionskurse werden von den Krankenkassen im Entspannungsbereich gefördert?“
Der Gesetzgeber hat in §§ 20 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgeschrieben, dass die Krankenkassen „Leistungen zur primären Prävention vorsehen“ sollen, die „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen“ (s. Leitfaden Prävention, S. 8.) Durch dieses Gesetz haben die Krankenkassen also die gesetzliche Aufgabe, Ausgaben für Leistungen der Gesundheitsprävention ihrer Versicherten zu tätigen.

In dem so genannten „Leitfaden Prävention“ hat der GKV-Spitzenverband zusammen mit den Krankenkassen Handlungsfelder definiert, in welchen Maßnahmen gefördert werden, die Versicherte dabei unterstützen, „Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankungen vorbeugenden Lebensführung auszuschöpfen“ (s. Leitfaden Prävention, S. 41.) . Dies sind in dem Handlungsfeld Stressmanagement folgende Maßnahmen:

 

  • -Zur Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
  • -Zur (therapeutischen) Förderung von Entspannung

 

Frage 3: „Welche Qualitätskriterien müssen Kursanbieter/innen von Stressmanagementkursen erfüllen?“
Grundsätzlich fördern die Krankenkassen nur Maßnahmen im Bereich Stressmanagement von Anbieter/inne/n mit nachfolgenden Qualifikationen:

 

3.1 Anbieter/innen-Qualifikation bei Maßnahmen zur Förderung von Stressbewältigungskompetenzen:
Kursanbieter/innen müssen über einen staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss verfügen, wie z.B. als

  • -„Psychologin/Psychologe (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor),
  • -Pädagogin / Pädagoge (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor, Staatsexamen),
  • -Sozialpädagogin/Sozialpädagoge sowie Sozialarbeiter/in (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor),
  • -Sozialwissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor),
  • -Gesundheitswissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor) sowie
  • -Ärztin/Arzt

 

mit Zusatzqualifikation im Bereich Stressmanagement“. Diese Zusatzqualifikation kann beispielsweise mit dem Lehrgang „Entspannungstrainer/in“ bei Impulse e.V. erworben werden.

 

3.2 Anbieter/innen-Qualifikation bei Maßnahmen zur (therapeutischen) Förderung von Entspannung:
Kursanbieter/innen müssen entweder über die bei 3.1 genannten Qualifikationen verfügen und/oder folgenden staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss nachweisen, z.B. als:

  • -„Sportwissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Staatsexamen, Magister, Master, Bachelor)
  • -Sport- und Gymnastiklehrer/in
  • -Physiotherapeut/in, Krankengymnasti/in,
  • -Ergotherapeut/in,
  • -Erzieher/in,
  • -Gesundheitspädagogin/Gesundheitspädagoge (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor)
  • -Heilpädagogin/Heilpädagoge

 

Zusätzlich zu diesem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss müssen die Kursanbieter/innen eine Zusatzqualifikation in dem gewählten Verfahren (Autogenes Training/Progressive Muskelentspannung) nachweisen:
“Nachweis­ einer ­entsprechenden­ Qualifikation­ als­ Trainingsleiterin/Trainingsleiter im jeweiligen Verfahren ­im ­Umfang­ von­ mindestens­ 32­ Unterrichtseinheiten ­à ­45 ­Minuten ­in ­Präsenzunterricht”.
Diese 32 Präsenzstunden können Interessierte zum Beispiel mit dem Impulse-Lehrgang “Entspannungstrainer/in” (27 Präsenzstunden in beiden Verfahren) und zusätzlich einer Fachfortbildung im jeweiligen Verfahren (AT oder PM) nachweisen. Impulse e.V. bietet beispielsweise die Fachfortbildung Autogenes Training für Kinder an.

 

Die zitierten Qualifikationskriterien finden Sie ausführlich in Kapitel 5 des Leitfadens Prävention.

 

Frage 4: „Wo kann ich prüfen lassen, ob ich die Qualitätskriterien des Leitfadens erfülle?“

Die Prüfung erfolgt in der Regel durch die zentrale Prüfstelle für Prävention (ZPP). Diese prüft und zertifiziert im Auftrag der meisten gesetzlichen Krankenkassen „kostenlos und innerhalb von 10 Tagen“, ob Sie und Ihr Kursangebot die notwendigen Qualitätskriterien gemäß des Leitfadens Prävention erfüllen. Dies geht in drei Schritten online unter https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de.

Fitnessbranche weiter auf Wachstumskurs

“Rund 17,4 Millionen Fitness-Trainierende zählt der Markt in Deutschland aktuell”, fasst das Fachmagazin shape UP – trainers only eine repräsentative Marktforschungsstudie von TNS Infratest zusammen. Die von dem Bundesverband Gesundheitsstudios Deutschland, dem Deutschen Fitness und Aerobic Verband, dem Deutschen Industrieverband für Fitness und Gesundheit, der FIBO und der Inline Unternehmensberatung in Auftrag gegebenen Studie ergab auch, dass die Fitnessbranche in den nächsten fünf Jahren mit einem Anstieg der Mitgliedszahlen um weitere 3,5 Millionen rechnen kann.

 

Besonders auffällig ist nach Auskunft der Studie, dass Fitness-Studio-Mitglieder/innen im Vergleich zu anderen Sportbetreibenden mit 8,2 Trainingseinheiten pro Monat besonders häufig trainieren. Auch der Bedarf an qualifizierten Fachkräften, die Trainierende bei Fitness- und Bewegungstrainings unterstützen und anleiten, wird daher in Zukunft weiter ansteigen.

 

Quellen: www.shapeup-magazin.de und Reed Exhibitions Deutschland GmbH

Info für Heilpraktiker/innen: Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz ab 01.05.2016 auf weitere Erreger ausgedehnt

Durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit werden die Meldepflichten gemäß § 6 und § 7 IfSG mit Wirkung vom 01.05.2016 um weitere Krankheitsbilder bzw. um weitere Erreger ergänzt. Gemäß § 6 ist ab dann zusätzlich der Verdacht, die Erkrankung und der Tod an einer zoonotischen Influenza zu melden sowie die Erkrankung und der Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf. Die Meldepflicht nach § 7 wird auf diverse zusätzliche Erreger ausgedehnt.

 

Die Verordnung wurde veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2016, Teil 1, Nr. 13, Seite 515. Hinsichtlich der Meldepflicht für Heilpraktiker/innen bzw. Heilpraktikeranwärter/innen ist die Meldepflicht für die zoonotische Influenza von besonderer Bedeutung, bei den übrigen Erkrankungen muss eine Meldung erst beim Erregernachweis bzw. über ein behandelndes Krankenhaus geführt werden. Das Behandlungsverbot muss natürlich darüber hinaus beachtet werden. Nähere Informationen finden Sie im aktuellen Bundesgesetzblatt vom 31. März 2016.

 

Tipp: Auf der Seite vom Bundesanzeiger Verlag besteht auch die Möglichkeit, den Newsletter “Gesetze aktuell” zu abonnieren, der alle 4 Wochen “kostenlos Hintergrundinformationen zu aktuellen Gesetzesvorhaben und neuen Gesetzen des Bundes” veröffentlicht.

Stiftung Warentest veröffentlicht FAQ zum Fernunterricht

Auf der Seite von Stiftung Warentest finden Interessierte aktuell Antworten auf die häufigsten Fragen zu der Aus- und Weiterbildungsmethode “Fernunterricht/Fernstudium“:

 

  • Was ist Fern­unter­richt?
  • Für wen ist diese Lernmethode geeignet?
  • Welche Vor- und Nachteile hat Fernunterricht?
  • Wie prüfe ich den Anbieter beziehungsweise die Qualität eines Kurses?  
  • Was ist der Unterschied zwischen Fern­unter­richt und E-Learning?

 

Dabei werden nach der Klärung der Frage, was genau unter diesen Begriffen zu verstehen ist, ausführlich die Vor- und Nachteile der Lernformen aufgezeigt. Auch die Qualität der angebotenen Kurse spielt hierbei eine große Rolle, ebenso wie die Möglichkeiten des Auffindens von Angeboten. Abschließend wird auf die verschiedenen Formen des Fernlernens eingegangen sowie ihre Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufgezeigt. Die Fragen und Antworten sind unter www.test.de online gestellt und können kostenfrei eingesehen werden.

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