Branchen-News

Auf dieser Seite findet ihr alle Neuigkeiten zur Gesundheitsbranche. Alle Themen zu unseren sieben Schwerpunktsthemen (Naturheilkunde; Gesundheit, Ernährung und Prävention; Fitness und Wellness; Psychologie und Pädagogik; Spirituatität und alternatives Denken; Tierheilkunde; Praxisführung und Praxismarketing) werden hier aufgegriffen.

Wie ist das eigentlich mit den Fitnesstrainer/inn/enlizenzen?

A-Lizenz, B-Lizenz, C-Lizenz, was bedeutet was? Welche Möglichkeiten bieten sich? Zunächst einmal gibt es keine staatlich geregelte Definition, welche Inhalte bei den einzelnen Lizenzen gelehrt und welche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden müssen. Trotzdem haben sich im Laufe der Zeit Regelungen entwickelt, die eine erste Einschätzung erlauben.

 

Die C-Lizenz

Die C-Lizenz wird oft auch als Assistenzschein bezeichnet. Der zeitliche Aufwand für den Erwerb dieser Lizenz ist relativ gering (es gibt Kurse, die nur zwei oder drei Tage dauern). Ziel dieser Lizenz ist es, zunächst tätigen Trainer/inne/n zu assistieren, um dann mit der nötigen Erfahrung z.B. einen Aufbaulehrgang mit dem Ziel des Erwerbs einer B-Lizenz zu belegen.

 

Die B-Lizenz

Die Inhalte eines B-Lizenz Lehrgangs sind deutlich umfangreicher als die eines C-Lizenz-Lehrgangs. Ein B-Lizenz-Lehrgang soll die Absolvent/inn/en befähigen, selbstständig im Fitnessbereich tätig zu werden. Inhalte eines solchen Lehrgangs sind u. a. sport- und ernährungsmedizinische Grundlagen, Trainings- und Bewegungslehre, psychologisch-pädagogische Grundlagen für Einzelcoaching und Gruppenarbeit oder auch das Umgehen mit Sportverletzungen. Es werden zwar auch B-Lizenz Lehrgänge mit einer Lehrgangsdauer von ein bis zwei Wochen angeboten, bei der Breite des zu erwerbenden Wissens und der zu erwerbenden Kenntnisse ist die Investition von mehr Lernzeit aber auf jeden Fall ratsam.

 

Die höchste zu erwerbende Trainer-Lizenz: Die A-Lizenz

Zu den bei der B-Lizenz beschriebenen Inhalten ist es für den Erwerb einer A-Lizenz außerdem erforderlich, weitere Kenntnisse vor allem in einzelnen Trainingsbereichen, wie Cardiotraining,
Rückenschule oder Aquafitness, zu erwerben. Der Erwerb dieser Zusatzqualifikationen kann unterschiedlich lange dauern, ob er dann unbedingt mit der Erteilung einer A-Lizenz gekoppelt sein muss, hängt häufig vom jeweiligen Auftraggeber ab. Zur „Abrundung“ ist der Erwerb einer A-Lizenz aber sicher sinnvoll, zumal dann, wenn er (wie beim Impulse-Lehrgang) als Komplettpaket angeboten wird. Die A-Lizenz umfasst auch die B- und C-Lizenz und ist die höchste zu erwerbende Trainer-Lizenz im Fitnessbereich. Infos zum Impulse-Lehrgang Fitnesstrainer/in A-Lizenz gibt es hier.

Große Nachfrage: Ausbildung Fachkraft für Inklusion

Ein Jahr nach dem Lehrgangsstart verzeichnet die 9-monatige Ausbildung zur Fachkraft für Inklusion der Fernschule Impulse e.V. – Schule für freie Gesundheitsberufe überdurchschnittlich hohe Anmeldezahlen. „Für uns ist die große Nachfrage ein Zeichen für den nach wie vor hohen Qualifizierungsbedarf im Bereich Inklusion und deren Umsetzung“, so der Pädagogische Leiter von Impulse e.V., Dr. Sascha Löwenstein.
Vor allem staatlich anerkannte Erzieher gehören zu den Studierenden unseres Fernlehrgangs Fachkraft für Inklusion sowie Lehrer, Sozialpädagogen, Integrationshelfer, Kindertagespflegepersonen und Physiotherapeuten“. Unter den Anmeldungen sind nicht selten auch mehrere Mitarbeiter einer Bildungs- und Pflegeeinrichtung. Besonders schätzen die Studierenden das praxisorientierte Lehr-/Lern-Konzept, dass mit einer empfohlenen Bearbeitungszeit von wöchentlich 10-12 Stunden auch ein Lernen neben dem Beruf ermöglicht. Zusätzlich gehören zu der Ausbildung zwei Präsenzseminare, die über die Ausbildungszeit verteilt an mehreren Orten in Deutschland besucht werden können. Der 9-monatige Fernlehrgang Fachkraft für Inklusion ist von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) staatlich geprüft und zugelassen.
Im Rahmen der Ausbildung erwerben die Studierenden Kenntnisse und Kompetenzen in den Grundlagen der Inklusion, in zentralen Beeinträchtigungen und Störungsbildern, Anforderungen inklusiver Pädagogik, der Umsetzung in Bildungseinrichtungen und der Arbeitswelt. Ein Studienstart ist jederzeit möglich. Da Impulse e.V. ein gemeinnütziger Verein ist, bietet die Schule für freie Gesundheitsberufe ihren Studierenden ein faires Preis-/Leistungsverhältnis. Nähere Informationen zur Ausbildung finden Sie hier.

Förderung durch Bildungsprämie: Jetzt auch für unter 25-Jährige, Rentner und über 1.000 €-Lehrgänge!

Der Bund unterstützt mit der so genannten „Bildungsprämie“ Erwerbstätige, die sich berufsbezogen weiterbilden möchten und über ein geringeres Jahreseinkommen verfügen. Mit der Bildungsprämie übernimmt die Hälfte der Lehrgangskosten, maximal jedoch 500,- €. Diese Bildungsprämien können auch für die Aus- und Weiterbildungen von Impulse e.V. beantragt und eingelöst werden. Zum 01.07.2017 wurden die Förderkonditionen überarbeitet bzw. gelockert, hier die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

 

  • „In fast allen Bundesländern wird die so genannte 1.000-Euro-Grenze aufgehoben. Prämiengutscheine können dort ab dem 1. Juli 2017 auch für Weiterbildungen […] über 1.000 Euro eingesetzt werden. Die Höhe der Förderung beträgt weiterhin 50 % der Veranstaltungsgebühren, maximal jedoch 500 Euro“.
  • „Auch Personen unter 25 Jahren können jetzt einen Prämiengutschein erhalten, sofern sie mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und ihr zu versteuerndes Einkommen nicht höher als 20.000 Euro (40.000 bei gemeinsamer Veranlagung) liegt.“
  • „Jetzt können auch Rentnerinnen und Rentner bzw. Pensionärinnen und Pensionäre einen Prämiengutschein erhalten, sofern sie mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die Einkommensgrenzen einhalten.“

 

Alle Neuerungen finden Sie auf den Seiten des Bildungsministeriums unter: http://www.bildungspraemie.info/de/was-aendert-sich-.php

 

Hier können Sie in einem „Vorab-Check“ prüfen, ob Sie eine Prämiengutschein erhalten können: http://www.bildungspraemie.info/de/vorab-check-23.php

 

Und eine Bildungsberatungsstelle in Ihrer Nähe, die Bildungsprämien ausstellt, finden Sie mit der Beratungsstellensuche:
http://www.bildungspraemie.info/de/beratungsstelle-suchen-25.php

Oberlandesgericht Düsseldorf sieht Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ kritisch

Ein Wettbewerbsverband hatte einen Heilpraktiker wegen der Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ abgemahnt, weil er in dieser Bezeichnung eine Irreführung der Verbraucher sah. In erster Instanz hatte das Landgericht Wuppertal diese Irreführung nicht gesehen. Im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-15 U 39/16) geht das OLG davon aus, dass die Berufsbezeichnung „durchaus zu Täuschung geeignet (ist), weil ein Teil des Verkehrs sie als Zusatzqualifikation und nicht als Einschränkung versteht“. Nach Meinung des Gerichts muss die Berufsbezeichnung aber auf die Einschränkung (auf die Ausübung der Psychotherapie eingeschränkte Heilpraktikerüberprüfung) hinweisen.

 

Im konkreten Fall wurde die Klage dennoch abgewiesen, weil das überprüfende Gesundheitsamt in der Erlaubnisurkunde die Berufsbezeichnung Heilpraktiker (Psychotherapie) vorgegeben hatte. Hier sah das Gericht die gewählte Bezeichnung als „zwar nicht exakt wortgleich, aber inhaltlich gleichbedeutend“ an, diese sei damit durch die in der Erlaubnisurkunde vorgeschriebene Bezeichnung gedeckt. Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Urteil? Nach dem Urteil (welches formal nur im Bereich des OLG Düsseldorf gilt) ist zu empfehlen, sich bei der Berufsbezeichnung an den Vorgaben der Erlaubnisurkunde zu orientieren, also auf die Beschränkung hinzuweisen, wenn diese in der Erlaubnisurkunde auch verwendet wird (z.B. Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie), wenn kostenpflichtige Abmahnungen vermieden werden sollen.

Anerkennung jetzt auch im Rheinland! Impulse-Lehrgang „Fachkraft für Inklusion“ Qualifizierungskurs für Kindertagespflegepersonen

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hat bestätigt, dass die Impulse-Ausbildung „Fachkraft für Inklusion“ eine geeignete Qualifizierungsmaßnahme für Tagespflegepersonen in der Region Rheinland ist, die Kinder mit Beeinträchtigungen betreuen und durch die so genannte IBIK-Pauschale gefördert werden möchten.

 

Hintergrund:

Der Landschaftsverband Rheinland stellt zur Unterstützung der inklusiven Betreuung so genannte
LVR-IBIK-Pauschalen bereit, die Jugendämter im Rheinland beantragen und beispielsweise an Tagespflegepersonen weiterleiten können. Voraussetzung für die Förderung bezogen auf die Tagespflegeperson ist, dass diese u.a. über „eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung verfügt oder mit einer solchen Qualifizierung begonnen hat“. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen sind in der „Richtlinie des Landschaftsverbandes Rheinland zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege (IBIK)“ zu finden. Der LVR hat bestätigt, dass dieser die Impulse-Ausbildung im Rahmen der IBIK-Pauschale anerkennen würde.

Bereits im März hat das Landesjugendamt Westfalen-Lippe (LWL) bestätigt, dass die 9-monatige Impulse-Ausbildung zur „Fachkraft für Inklusion“ den Qualitätskriterien des LWL-Landesjugendamtes entspricht. Den Beitrag dazu finden Sie hier.

 

Die Impulse-Ausbildung „Fachkraft für Inklusion“

Bei dem Impulse-Fernlehrgang „Fachkraft für Inklusion“ handelt es sich um eine 9-monatige Ausbildung mit integrierten Präsenzphasen, die den Teilnehmer/inne/n Wissen und Kompetenzen zu den Anforderungen inklusiver Pädagogik und ihrer Umsetzung vermittelt. Nach erfolgreichem Lehrgangsabschluss sind die Teilnehmer/innen in der Lage, den Anforderungen des inklusiven Wandels gerecht zu werden und inklusive Pädagogik an ihrem Arbeitsplatz umzusetzen. Die Begutachtung durch einen unabhängigen Prüfer sowie die anschließende staatliche Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) bestätigen dieses Ausbildungsziel. Das Lernvolumen unserer Ausbildung umfasst gemäß dem staatlichen Zulassungsbescheid 500 Zeitstunden, das im Rahmen einer neunmonatigen Ausbildung ein kontinuierliches Lernen im Umfang von 10-12 Zeitstunden wöchentlich voraussetzt.

 

Qualifizierung für Kindertagespflegemütter und -väter

Durch die Kombination aus häuslichem Lernen und Präsenzphasen ist es den Tagespflegemüttern und -vätern auch neben ihrer beruflichen Tätigkeit möglich, die Ausbildung zur „Fachkraft für Inklusion“ zu absolvieren. Nach erfolgreichem Bestehen aller erforderlicher Lernerfolgskontrollen erhalten unsere Teilnehmer/innen ein personalisiertes Abschlusszertifikat und Abschlusszeugnis.

Unverbindliches Informationsmaterial zur Impulse-Ausbildung „Fachkraft für Inklusion“ erhalten Sie hier.

Anerkennung: Impulse-Lehrgang „Fachkraft für Inklusion“ Qualifizierungskurs für Kindertagespflegepersonen

In der vergangenen Woche hat das Landesjugendamt Westfalen-Lippe (LWL) bestätigt, dass die 9-monatige Impulse-Ausbildung zur Fachkraft für Inklusion den Qualitätskriterien des LWL-Landesjugendamtes entspricht. Damit ist der Impulse-Lehrgang eine geeignete Qualifizierungsmaßnahme für Kindertagesmütter und -väter in Westfalen-Lippe, die Kinder mit Beeinträchtigungen betreuen und durch das Landesjugendamt gefördert werden möchten.

 

Hintergrund:

Damit Kindertagespflegepersonen für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigungen Fördergelder beantragen können, müssen diese u.a. neben einer Qualifizierung als Kindertagespflegeperson auch eine Zusatzqualifikation im Bereich Inklusion nachweisen. Nähere Informationen zu den Anforderungen an Kindertagespflegepersonen finden Sie in der Handreichung des LWL-Landesjugendamtes hier.

 

Die Impulse-Ausbildung ,,Fachkraft für Inklusion“

Bei dem Impulse-Fernlehrgang „Fachkraft für Inklusion“ handelt es sich um eine 9-monatige Ausbildung mit integrierten Präsenzphasen, die den Teilnehmer/inne/n Wissen und Kompetenzen zu den Anforderungen inklusiver Pädagogik und ihrer Umsetzung vermittelt. Nach erfolgreichem Lehrgangsabschluss sind die Teilnehmer/innen in der Lage, den Anforderungen des inklusiven Wandels gerecht zu werden und inklusive Pädagogik an ihrem Arbeitsplatz umzusetzen. Die Begutachtung durch einen unabhängigen Prüfer sowie die anschließende staatliche Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) bestätigen dieses Ausbildungsziel. Das Lernvolumen unserer Ausbildung umfasst gemäß dem staatlichen Zulassungsbescheid 500 Zeitstunden, das im Rahmen einer neunmonatigen Ausbildung ein kontinuierliches Lernen im Umfang von 10-12 Zeitstunden wöchentlich voraussetzt.


Qualifizierung für Kindertagespflegemütter und -väter

Durch die Kombination aus häuslichem Lernen und Präsenzphasen ist es den Tagespflegemüttern und -vätern auch neben ihrer beruflichen Tätigkeit möglich, die Ausbildung zur „Fachkraft für Inklusion“ zu absolvieren. Nach erfolgreichem Bestehen aller erforderlicher Lernerfolgskontrollen erhalten unsere Teilnehmer/innen ein personalisiertes Abschlusszertifikat und Abschlusszeugnis.

Kostenloses und unverbindliches Informationsmaterial zur Impulse-Ausbildung „Fachkraft für Inklusion“ erhalten Sie hier.

Heilpraktikerrecht ergänzt

Im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (PSG III) wurde durch Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates vom Dezember 2016 auch das Heilpraktikergesetz und die erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz geändert (Artikel 17e und 17f PSG III). Bei den Änderungen wurde zum einen der Begriff „Volksgesundheit“ präzisiert (jetzt „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten“), zum anderen wird das Bundesgesundheitsministerium beauftragt, bis zum Ende dieses Jahres neue Leitlinien für die Heilpraktikerüberprüfung zu erlassen.

 

In welchem Umfang hier Änderungen der bisher vorliegenden Leitlinien erfolgen werden, ist noch nicht abzusehen. In diesem Zusammenhang sind in den letzten Monaten wiederholt Forderungen nach grundsätzlichen Änderungen des Heilpraktikerrechts laut geworden. Diese Forderungen stammen von Politikern und Ärztevertretern, leider vereinzelt auch von Heilpraktikerschulen. So wird z.B. „die Anerkennung der Heilpraktikerausbildung als staatlich anerkannter Beruf mit einer bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung“ gefordert. Hier muss deutlich herausgestellt werden: Eine/n solche/n Heilpraktiker/in mit dem breiten therapeutischen Spektrum von heute kann und wird es niemals geben. Wo sollte dieser im Gesundheitssystem verankert sein? Als naturheilkundlich orientierter „Miniarzt“, vielleicht sogar mit Abrechnungsmöglichkeit über die gesetzlichen Krankenkassen oder als „Kräuterkundige/r“ mit eingeschränkten diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten?

 

Die Struktur des Heilpraktikerberufs als Beruf, der die Ausübung der Heilkunde außerhalb des kassenärztlichen Korsetts ermöglicht, ohne Arzt zu sein, und gleichzeitig zur Anwendung einer breiten therapeutischen Angebotspalette berechtigt, widerspricht einer Regulierung über die heute schon vorliegenden Mechanismen hinaus. Dies bestätigen auch die letztendlich erfolgten Änderungen / Ergänzungen. Heilpraktiker/innen verfügen über die Fähigkeit, Patient/inn/en mit Angeboten aus der breiten Palette naturheil- bzw. erfahrungsheilkundlicher Verfahren zu helfen. Dass dies möglich ist und auf einer soliden Basis geschieht, ist durch das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnungen und durch die (demnächst neuen) Überprüfungsleitlinien des Bundesgesundheitsministeriums sowie durch die gängige Rechtsprechung (Sorgfaltspflichturteil des Bundesgerichtshofs etc.) gewährleistet.

 

Im Praxisbetrieb tritt die Kontrolle durch die zuständigen Gesundheitsämter als Aufsichtsbehörden hinzu. Das aktuelle System zeichnet sich durch eine größtmöglich therapeutische Freiheit zum Nutzen der Patient/inn/en aus, bei der gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Heilpraktikerin bzw. der Heilpraktiker über ein solides medizinisches Basiswissen verfügt und bei der eine fortwährende Aufsicht durch das zuständige Gesundheitsamt gewährleistet ist.

Fazit:  

  • Unsere Ausbildung orientiert sich an den aktuell geltenden Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums für die Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärter/inne/n . Lediglich diese Überprüfungs-Leitlinien sollen zum Ende des Jahres erneuert werden, in welchen beispielsweise Gegenstände der Überprüfung definiert sind. In welchem Umfang hier Änderungen der bisher vorliegenden Leitlinien erfolgen werden, ist noch nicht abzusehen.
  • Eine staatlich einheitlich geregelte Ausbildung von Heilpraktiker/inne/n wird und kann es unserer Meinung nach aufgrund der im Beitrag genannten, bereits existierenden Reglementierungen (Heilpraktikergesetz, Kontrolle durch Gesundheitsämter etc.), nicht geben.

Was ist ein Hobby-Fernlehrgang?

Grundsätzlich müssen in Deutschland alle Fernlehrgänge von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) überprüft und zugelassen werden. Die staatliche Überprüfung bezieht sich sowohl darauf, ob das angebotene Lehrgangsziel mit dem Lehrgang erreicht werden kann, als auch darauf, ob die Vertragsgestaltung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Eine Ausnahme von dieser Regelung betrifft Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen – so genannte Hobby-Lehrgänge.

 

Solche Lehrgänge werden keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen, sie müssen aber der ZfU angezeigt werden. Gleichzeitig sind die Anbieter verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es sich jeweils um einen Hobby-Lehrgang handelt.

 

Wie können Sie nun unterscheiden, ob Ihnen ein staatlich zugelassener Lehrgang oder ein Hobby-Lehrgang angeboten wird?

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Das Mediationsgesetz: Das müssen Sie als Mediator / Konfliktschlichter wissen

Das Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21. Juli 2012 (mit Aktualisierungen vom 31. August 2015) bietet Leitlinien zur Mediation. Diese dienen auch Mediator/inn/en zur Orientierung. Im Mediationsgesetz wird u.a. der Begriff der Mediation definiert, es werden das Verfahren und die Aufgaben und Tätigkeitsbeschränkungen von Mediator/inn/en beschrieben sowie weitere ausbildungsrelevante und rechtliche Aspekte geregelt.

 

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Ausbildung

  • zur / zum Mediator/in und
  • einer Qualifikation zur / zum zertifizierten Mediator/in.

 

Als Mediator/in müssen Sie gemäß § 5 Absatz 1 MediationsG folgende Kriterien erfüllen:

 

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln: Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, Konfliktkompetenz, Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

 

Wichtig:
Der Impulse-Lehrgang „Mediator/in“ erfüllt die Anforderungen an die Ausbildung von Mediator/inn/en gem. § 5 Abs. 1 MediationsG. D.h. Sie können durch die Impulse-Ausbildung in nahezu allen Bereichen der Konfliktschlichtung tätig werden (z.B. in Familien, bei Nachbarn und Mitbewohner/inn/en, unter Arbeitskolleg/inn/en, Schüler/inn/en oder bei Paaren in Trennung). Um als Mediator/in tätig zu werden, benötigen Sie also keine Qualifikation als zertifizierte/r Mediator/in!

 

Nur wenn Sie als Jurist/in tätig sind oder als Streitmittler/in bei einer staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle arbeiten möchten, müssen Sie die Qualifikation zur / zum „zertifi­zierten Media­tor/in“ erwerben. Diese Qualifikation kann allerdings nicht in einem Fernlehrgang absolviert werden, da gem. der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren hierzu ein Ausbildungslehrgang in 120 Präsenzzeitstunden erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 4 ZMediatAusbV). Die Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.

 

Fazit:
Nur wenn Sie als Jurist/in tätig sind oder zum Beispiel als Streitmittler/in bei einer staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle tätig werden wollen, ist die Notwendigkeit gegeben, die Qualifikation als zertifizierte/r Mediator/in zu erwerben. Um Konfliktschlichtungen durchführen zu können, genügt eine Ausbildung zur / zum Mediator/in gem. § 5 Abs. 1 MediationsG, dessen Anforderungen die Impulse-Ausbildung erfüllt.

Hundetrainer/innen nur mit behördlicher Erlaubnis

Jede Person, die gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter/innen anleitet, benötigt gemäß § 11 Tierschutzgesetz, hier Abs. 8 f), eine behördliche Erlaubnis (i.d.R. des Veterinäramts).

 

Voraussetzung für die Erteilung ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die z.B. durch eine Ausbildung belegt, aber auch in einem Fachgespräch geprüft werden können, sowie die Zuverlässigkeit der Person, die / der mit Hunden arbeiten möchte.

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Nähere Informationen zu den Kenntnissen und Kompetenzen, die Sie im Rahmen der Impulse-Ausbildung „Tierpsychologin / Tierpsychologe“ erwerben, erhalten Sie hier.

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