Branchen-News

Auf dieser Seite findet ihr alle Neuigkeiten zur Gesundheitsbranche. Alle Themen zu unseren sieben Schwerpunktsthemen (Naturheilkunde; Gesundheit, Ernährung und Prävention; Fitness und Wellness; Psychologie und Pädagogik; Spirituatität und alternatives Denken; Tierheilkunde; Praxisführung und Praxismarketing) werden hier aufgegriffen.

Hundetrainer/innen nur mit behördlicher Erlaubnis

Jede Person, die gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter/innen anleitet, benötigt gemäß § 11 Tierschutzgesetz, hier Abs. 8 f), eine behördliche Erlaubnis (i.d.R. des Veterinäramts).

 

Voraussetzung für die Erteilung ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die z.B. durch eine Ausbildung belegt, aber auch in einem Fachgespräch geprüft werden können, sowie die Zuverlässigkeit der Person, die / der mit Hunden arbeiten möchte.

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Nähere Informationen zu den Kenntnissen und Kompetenzen, die Sie im Rahmen der Impulse-Ausbildung „Tierpsychologin / Tierpsychologe“ erwerben, erhalten Sie hier.

Apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Arzneimittel unterliegen weitgehend der Apothekenpflicht, d.h. sie dürfen nur in Apotheken abgegeben (verkauft) werden.

 

Eine Gruppe der apothekenpflichtigen Arzneimittel sind die rezeptpflichtigen Arzneimittel, diese dürfen nur auf ärztliches Rezept herausgegeben werden.

 

Nicht rezept- aber apothekenpflichtige Arzneimittel sind in Apotheken von jeder/m ohne ärztliches Rezept zu bekommen, sie werden z.B. auch von (Tier-)Heilpraktiker/inne/n verordnet.

 

Neben apothekenpflichtigen existieren freiverkäufliche Arzneimittel (z.B. mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete Pflanzen und Pflanzenteile oder Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als Fertigarzneimittel, vgl. Arzneimittelgesetz § 44 Abs. 2).

 

Personen, die freiverkäufliche Arzneimittel anbieten (z.B. auch Tierheilpraktiker/innen) müssen durch eine Sachkenntnisprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die nötige Sachkenntnis verfügen.

Branchen-News: Als Kursanbieter/in mit den Krankenkassen abrechnen

Interessenten fragen uns in der Studierendenberatung häufig, wann man als Anbieter/in von Präventionskursen im Bereich Stressmanagement mit den gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeiten kann. Aus diesem Grund widmen wir uns nachfolgend vier zentralen Fragestellungen, die in diesem Zusammenhang für Kursanbieter/innen wichtig sind:

 

Frage 1: „Welchen Vorteil habe ich, wenn ich mit den Krankenkassen zusammen arbeite?“
Bei Präventionskursen, die durch die Krankenkasse gefördert werden, müssen Versicherte nur anteilig Kosten für das Kursangebot übernehmen und in manchen Fällen bekommen sie diese sogar vollständig erstattet. Als Kursanbieter/in können Sie so neben selbstzahlenden Klient/inn/en auch diejenigen ansprechen, die die Kosten für eine Präventionsmaßnahme selbst nicht aufbringen können und/oder durch ihre gesetzliche Krankenversicherung (anteilig) begleichen lassen.

 

Frage 2: „Welche Präventionskurse werden von den Krankenkassen im Entspannungsbereich gefördert?“
Der Gesetzgeber hat in §§ 20 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgeschrieben, dass die Krankenkassen „Leistungen zur primären Prävention vorsehen“ sollen, die „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen“ (s. Leitfaden Prävention, S. 8.) Durch dieses Gesetz haben die Krankenkassen also die gesetzliche Aufgabe, Ausgaben für Leistungen der Gesundheitsprävention ihrer Versicherten zu tätigen.

In dem so genannten „Leitfaden Prävention“ hat der GKV-Spitzenverband zusammen mit den Krankenkassen Handlungsfelder definiert, in welchen Maßnahmen gefördert werden, die Versicherte dabei unterstützen, „Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankungen vorbeugenden Lebensführung auszuschöpfen“ (s. Leitfaden Prävention, S. 41.) . Dies sind in dem Handlungsfeld Stressmanagement folgende Maßnahmen:

 

  • -Zur Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
  • -Zur (therapeutischen) Förderung von Entspannung

 

Frage 3: „Welche Qualitätskriterien müssen Kursanbieter/innen von Stressmanagementkursen erfüllen?“
Grundsätzlich fördern die Krankenkassen nur Maßnahmen im Bereich Stressmanagement von Anbieter/inne/n mit nachfolgenden Qualifikationen:

 

3.1 Anbieter/innen-Qualifikation bei Maßnahmen zur Förderung von Stressbewältigungskompetenzen:
Kursanbieter/innen müssen über einen staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss verfügen, wie z.B. als

  • -„Psychologin/Psychologe (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor),
  • -Pädagogin / Pädagoge (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor, Staatsexamen),
  • -Sozialpädagogin/Sozialpädagoge sowie Sozialarbeiter/in (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor),
  • -Sozialwissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor),
  • -Gesundheitswissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor) sowie
  • -Ärztin/Arzt

 

mit Zusatzqualifikation im Bereich Stressmanagement“. Diese Zusatzqualifikation kann beispielsweise mit dem Lehrgang „Entspannungstrainer/in“ bei Impulse e.V. erworben werden.

 

3.2 Anbieter/innen-Qualifikation bei Maßnahmen zur (therapeutischen) Förderung von Entspannung:
Kursanbieter/innen müssen entweder über die bei 3.1 genannten Qualifikationen verfügen und/oder folgenden staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss nachweisen, z.B. als:

  • -„Sportwissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Staatsexamen, Magister, Master, Bachelor)
  • -Sport- und Gymnastiklehrer/in
  • -Physiotherapeut/in, Krankengymnasti/in,
  • -Ergotherapeut/in,
  • -Erzieher/in,
  • -Gesundheitspädagogin/Gesundheitspädagoge (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor)
  • -Heilpädagogin/Heilpädagoge

 

Zusätzlich zu diesem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss müssen die Kursanbieter/innen eine Zusatzqualifikation in dem gewählten Verfahren (Autogenes Training/Progressive Muskelentspannung) nachweisen:
„Nachweis­ einer ­entsprechenden­ Qualifikation­ als­ Trainingsleiterin/Trainingsleiter im jeweiligen Verfahren ­im ­Umfang­ von­ mindestens­ 32­ Unterrichtseinheiten ­à ­45 ­Minuten ­in ­Präsenzunterricht“.
Diese 32 Präsenzstunden können Interessierte zum Beispiel mit dem Impulse-Lehrgang „Entspannungstrainer/in“ (27 Präsenzstunden in beiden Verfahren) und zusätzlich einer Fachfortbildung im jeweiligen Verfahren (AT oder PM) nachweisen. Impulse e.V. bietet beispielsweise die Fachfortbildung Autogenes Training für Kinder an.

 

Die zitierten Qualifikationskriterien finden Sie ausführlich in Kapitel 5 des Leitfadens Prävention.

 

Frage 4: „Wo kann ich prüfen lassen, ob ich die Qualitätskriterien des Leitfadens erfülle?“

Die Prüfung erfolgt in der Regel durch die zentrale Prüfstelle für Prävention (ZPP). Diese prüft und zertifiziert im Auftrag der meisten gesetzlichen Krankenkassen „kostenlos und innerhalb von 10 Tagen“, ob Sie und Ihr Kursangebot die notwendigen Qualitätskriterien gemäß des Leitfadens Prävention erfüllen. Dies geht in drei Schritten online unter https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de.

Fitnessbranche weiter auf Wachstumskurs

„Rund 17,4 Millionen Fitness-Trainierende zählt der Markt in Deutschland aktuell“, fasst das Fachmagazin shape UP – trainers only eine repräsentative Marktforschungsstudie von TNS Infratest zusammen. Die von dem Bundesverband Gesundheitsstudios Deutschland, dem Deutschen Fitness und Aerobic Verband, dem Deutschen Industrieverband für Fitness und Gesundheit, der FIBO und der Inline Unternehmensberatung in Auftrag gegebenen Studie ergab auch, dass die Fitnessbranche in den nächsten fünf Jahren mit einem Anstieg der Mitgliedszahlen um weitere 3,5 Millionen rechnen kann.

 

Besonders auffällig ist nach Auskunft der Studie, dass Fitness-Studio-Mitglieder/innen im Vergleich zu anderen Sportbetreibenden mit 8,2 Trainingseinheiten pro Monat besonders häufig trainieren. Auch der Bedarf an qualifizierten Fachkräften, die Trainierende bei Fitness- und Bewegungstrainings unterstützen und anleiten, wird daher in Zukunft weiter ansteigen.

 

Quellen: www.shapeup-magazin.de und Reed Exhibitions Deutschland GmbH

Info für Heilpraktiker/innen: Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz ab 01.05.2016 auf weitere Erreger ausgedehnt

Durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit werden die Meldepflichten gemäß § 6 und § 7 IfSG mit Wirkung vom 01.05.2016 um weitere Krankheitsbilder bzw. um weitere Erreger ergänzt. Gemäß § 6 ist ab dann zusätzlich der Verdacht, die Erkrankung und der Tod an einer zoonotischen Influenza zu melden sowie die Erkrankung und der Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf. Die Meldepflicht nach § 7 wird auf diverse zusätzliche Erreger ausgedehnt.

 

Die Verordnung wurde veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2016, Teil 1, Nr. 13, Seite 515. Hinsichtlich der Meldepflicht für Heilpraktiker/innen bzw. Heilpraktikeranwärter/innen ist die Meldepflicht für die zoonotische Influenza von besonderer Bedeutung, bei den übrigen Erkrankungen muss eine Meldung erst beim Erregernachweis bzw. über ein behandelndes Krankenhaus geführt werden. Das Behandlungsverbot muss natürlich darüber hinaus beachtet werden. Nähere Informationen finden Sie im aktuellen Bundesgesetzblatt vom 31. März 2016.

 

Tipp: Auf der Seite vom Bundesanzeiger Verlag besteht auch die Möglichkeit, den Newsletter „Gesetze aktuell“ zu abonnieren, der alle 4 Wochen „kostenlos Hintergrundinformationen zu aktuellen Gesetzesvorhaben und neuen Gesetzen des Bundes“ veröffentlicht.

Stiftung Warentest veröffentlicht FAQ zum Fernunterricht

Auf der Seite von Stiftung Warentest finden Interessierte aktuell Antworten auf die häufigsten Fragen zu der Aus- und Weiterbildungsmethode „Fernunterricht/Fernstudium„:

 

  • Was ist Fern­unter­richt?
  • Für wen ist diese Lernmethode geeignet?
  • Welche Vor- und Nachteile hat Fernunterricht?
  • Wie prüfe ich den Anbieter beziehungsweise die Qualität eines Kurses?  
  • Was ist der Unterschied zwischen Fern­unter­richt und E-Learning?

 

Dabei werden nach der Klärung der Frage, was genau unter diesen Begriffen zu verstehen ist, ausführlich die Vor- und Nachteile der Lernformen aufgezeigt. Auch die Qualität der angebotenen Kurse spielt hierbei eine große Rolle, ebenso wie die Möglichkeiten des Auffindens von Angeboten. Abschließend wird auf die verschiedenen Formen des Fernlernens eingegangen sowie ihre Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufgezeigt. Die Fragen und Antworten sind unter www.test.de online gestellt und können kostenfrei eingesehen werden.

Wann ist ein Mediator ein zertifizierter Mediator?

Im Juli 2012 hat der Bundestag das aus neun Paragrafen bestehende Mediationsgesetz erlassen, Grund waren vor allem Bestrebungen der EU, diesen Bereich zu vereinheitlichen. In § 5 des Gesetzes wird bestimmt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten eine Mediationsausbildung vermitteln sollte. Die hier aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten werden selbstverständlich durch die Impulse-Ausbildung „Mediator/in“ vermittelt – die detaillierten Inhalte der Impulse-Ausbildung können Sie gerne hier einsehen.

 

In § 6 des Mediationsgesetzes wird bestimmt, dass der Bundesminister der Justiz eine Rechtsverordnung erlassen kann, die die Aus- und Fortbildung „zertifizierter Mediatoren“ regelt. Ein erster Entwurf einer solchen Rechtsverordnung liegt seit Januar 2014 vor, auch hier deckt die Impulse-Ausbildung die gestellten Anforderungen ab. Wann bzw. ob überhaupt eine solche Verordnung letztendlich erlassen wird, ist zurzeit jedoch unklar.

 

Konsequenz ist das Vorliegen eines Gesetzes, welches ein grobes Raster für die zu vermittelnden Fähigkeiten und Kenntnisse einer Mediatorin/eines Mediators enthält, sowie das Fehlen einer Rechtsverordnung, die die Aus- und Fortbildung „zertifizierter Mediatoren“ regelt. Rechtlich gesehen gibt es deshalb derzeit noch keine „zertifizierten Mediatoren“ im Sinne des Mediationsgesetzes. Umso bedeutender sind Impulse-Abschlusszeugnis und -Zertifikat, welche Sie nach erfolgreichem Abschluss der Impulse-Ausbildung erhalten. Diese listen die genauen Kenntnisse und Fähigkeiten auf, die Sie während Ihrer Ausbildung bei Impulse e.V. erwerben und welche auch im Mediationsgesetz aufgeführt sind.

 

Wenn Sie sich für die Ausbildung zur Mediatorin/zum Mediator interessieren, senden wir Ihnen gerne kostenlos und unverbindlich Studienbriefauszüge zu. Wenden Sie sich dazu gerne an unsere Studienberatung.

 

Hier finden Sie einen Blog-Beitrag vom 24.01.2017 zu den aktuellen Entwicklungen des Mediationsgesetzes.

Osteopathie-Ausübung nur durch Heilpraktiker/innen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. September 2015 (Az. I-20 U 236/13) bestätigt, dass Osteopathie von Physiotherapeut/inn/en nur dann ausgeübt werden darf, wenn
diese über eine uneingeschränkte Heilpraktikerzulassung verfügen. Das Gericht ging davon aus,
dass die Osteopathie Heilbehandlung sei, die über den Ausbildungsbereich der Physiotherapeut/
inn/en hinaus geht und dass deshalb weitergehende Qualifikationen vorhanden sein müssen,
wie sie durch die Erteilung der Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde nachgewiesen werden.Nähere Informationen zu unserem Lehrgang „Heilpraktiker/in“ finden Sie hier. Gerne senden wir Ihnen auch kostenlos und unverbindlich Informationsmaterial zu.

Infektionskrankheiten: Robert-Koch-Institut liefert gut strukturierte Informationen

Gemäß § 4 Infektionsschutzgesetz hat das Robert-Koch-Institut in Berlin die Aufgabe, Konzepte zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Diese gesetzlich festgelegte Aufgabe erfüllt das Institut u.a. durch die Bereitstellung umfangreicher Informationsangebote auf seiner Homepage. Bereits auf der Startseite (www.rki.de) findet sich zum Beispiel unter „Infektionskrankheiten von A-Z“ ein umfangreiches Register mit ausführlichen Informationen zu allen gängigen Infektionskrankheiten:

Umfangreiches Verzeichnis: „Infektionskrankheiten von A-Z“ auf www.rki.de

Ebenfalls auf der Startseite finden sich Informationen zu aktuellen Fragestellungen (zuletzt z.B. Masern, Ebola-Fieber) oder zur Krankenhaushygiene. Die Seite ist für Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter vor der Überprüfung sehr wichtig, gerade wenn es um das aktuelle Auftreten eher seltener Infektionskrankheiten geht. Grundsätzlich ist die Seite aber für jede/n im Gesundheitsbereich Tätige/n interessant und informativ.

Bildungsschecks richtig nutzen – Fördermöglichkeiten besonders für kürzere Lehrgänge

Sowohl der Bund als auch einige Bundesländer (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Brandenburg etc.) stellen bei Vorliegen bestimmter individueller Voraussetzungen Prämienschecks aus, die u. a. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziert werden. Ob die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, überprüfen die örtlichen Bildungsberatungsstellen. Die örtlich zuständige Stelle erfahren Sie unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 2623000 oder unter der Web-Adresse www.bildungspraemie.info.

 

Ist die Prüfung der Voraussetzungen positiv verlaufen, erhalten Sie einen Prämienscheck, der Ihnen in den meisten Fällen die Übernahme von 50 % der Studiengebühren, höchstens aber 500,- € garantiert. Durch das Förderprogramm des Bundes werden zurzeit nur noch Angebote gefördert, deren Gesamtpreis die Summe von 1000,- € nicht übersteigt. Das hat zur Folge, dass durch dieses Programm Impulse-Lehrgänge, die länger als 12 Monate dauern, nicht gefördert werden. Es lohnt sich aber immer, bei der Bildungsberatungsstelle nachzufragen, ob es aktuelle Länderprogramme gibt, die auch Ausbildungen fördern, die teurer sind.

 

Prämienschecks können Sie bei Impulse e.V. für den Lehrgang einlösen, der auf dem Scheck genannt ist, allerdings ist hierzu noch Folgendes zu beachten:

1. Das Ausstellungsdatum des Schecks muss auf jeden Fall vor dem Termin der Studienanmeldung liegen (zunächst Scheck erhalten, dann anmelden).

 

2. Der Scheck kann nur angenommen werden, wenn er gemeinsam mit der Studienanmeldung und im Original eingeht und wenn die auf dem Scheck vermerkte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

 

3. Bei den Schecks muss innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung ein Eigenanteil in Höhe des Gutscheinwertes erbracht werden (d. h. in dieser Zeit fallen monatliche Studiengebührenzahlungen von bis zu 100,- € an), bei der Bildungsprämie des Bundes muss die Zahlung des Eigenanteils von den Studierenden zusätzlich schriftlich bestätigt werden (ein entsprechender Vordruck wird nach Zahlung des Eigenanteils von Impulse e.V. automatisch versandt).

 

4. Durch die Scheckeinreichung verringert sich die Dauer der monatlichen Zahlungen entsprechend dem Wert des Schecks.

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