Branchen-News

Auf dieser Seite findet ihr alle Neuigkeiten zur Gesundheitsbranche. Alle Themen zu unseren sieben Schwerpunktsthemen (Naturheilkunde; Gesundheit, Ernährung und Prävention; Fitness und Wellness; Psychologie und Pädagogik; Spirituatität und alternatives Denken; Tierheilkunde; Praxisführung und Praxismarketing) werden hier aufgegriffen.

Wann ist ein Mediator ein zertifizierter Mediator?

Im Juli 2012 hat der Bundestag das aus neun Paragrafen bestehende Mediationsgesetz erlassen, Grund waren vor allem Bestrebungen der EU, diesen Bereich zu vereinheitlichen. In § 5 des Gesetzes wird bestimmt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten eine Mediationsausbildung vermitteln sollte. Die hier aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten werden selbstverständlich durch die Impulse-Ausbildung „Mediator/in“ vermittelt – die detaillierten Inhalte der Impulse-Ausbildung können Sie gerne hier einsehen.

 

In § 6 des Mediationsgesetzes wird bestimmt, dass der Bundesminister der Justiz eine Rechtsverordnung erlassen kann, die die Aus- und Fortbildung „zertifizierter Mediatoren“ regelt. Ein erster Entwurf einer solchen Rechtsverordnung liegt seit Januar 2014 vor, auch hier deckt die Impulse-Ausbildung die gestellten Anforderungen ab. Wann bzw. ob überhaupt eine solche Verordnung letztendlich erlassen wird, ist zurzeit jedoch unklar.

 

Konsequenz ist das Vorliegen eines Gesetzes, welches ein grobes Raster für die zu vermittelnden Fähigkeiten und Kenntnisse einer Mediatorin/eines Mediators enthält, sowie das Fehlen einer Rechtsverordnung, die die Aus- und Fortbildung „zertifizierter Mediatoren“ regelt. Rechtlich gesehen gibt es deshalb derzeit noch keine „zertifizierten Mediatoren“ im Sinne des Mediationsgesetzes. Umso bedeutender sind Impulse-Abschlusszeugnis und -Zertifikat, welche Sie nach erfolgreichem Abschluss der Impulse-Ausbildung erhalten. Diese listen die genauen Kenntnisse und Fähigkeiten auf, die Sie während Ihrer Ausbildung bei Impulse e.V. erwerben und welche auch im Mediationsgesetz aufgeführt sind.

 

Wenn Sie sich für die Ausbildung zur Mediatorin/zum Mediator interessieren, senden wir Ihnen gerne kostenlos und unverbindlich Studienbriefauszüge zu. Wenden Sie sich dazu gerne an unsere Studienberatung.

 

Hier finden Sie einen Blog-Beitrag vom 24.01.2017 zu den aktuellen Entwicklungen des Mediationsgesetzes.

Osteopathie-Ausübung nur durch Heilpraktiker/innen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. September 2015 (Az. I-20 U 236/13) bestätigt, dass Osteopathie von Physiotherapeut/inn/en nur dann ausgeübt werden darf, wenn
diese über eine uneingeschränkte Heilpraktikerzulassung verfügen. Das Gericht ging davon aus,
dass die Osteopathie Heilbehandlung sei, die über den Ausbildungsbereich der Physiotherapeut/
inn/en hinaus geht und dass deshalb weitergehende Qualifikationen vorhanden sein müssen,
wie sie durch die Erteilung der Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde nachgewiesen werden.Nähere Informationen zu unserem Lehrgang “Heilpraktiker/in” finden Sie hier. Gerne senden wir Ihnen auch kostenlos und unverbindlich Informationsmaterial zu.

Infektionskrankheiten: Robert-Koch-Institut liefert gut strukturierte Informationen

Gemäß § 4 Infektionsschutzgesetz hat das Robert-Koch-Institut in Berlin die Aufgabe, Konzepte zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Diese gesetzlich festgelegte Aufgabe erfüllt das Institut u.a. durch die Bereitstellung umfangreicher Informationsangebote auf seiner Homepage. Bereits auf der Startseite (www.rki.de) findet sich zum Beispiel unter „Infektionskrankheiten von A-Z“ ein umfangreiches Register mit ausführlichen Informationen zu allen gängigen Infektionskrankheiten:

Umfangreiches Verzeichnis: “Infektionskrankheiten von A-Z” auf www.rki.de

Ebenfalls auf der Startseite finden sich Informationen zu aktuellen Fragestellungen (zuletzt z.B. Masern, Ebola-Fieber) oder zur Krankenhaushygiene. Die Seite ist für Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter vor der Überprüfung sehr wichtig, gerade wenn es um das aktuelle Auftreten eher seltener Infektionskrankheiten geht. Grundsätzlich ist die Seite aber für jede/n im Gesundheitsbereich Tätige/n interessant und informativ.

Bildungsschecks richtig nutzen – Fördermöglichkeiten besonders für kürzere Lehrgänge

Sowohl der Bund als auch einige Bundesländer (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Brandenburg etc.) stellen bei Vorliegen bestimmter individueller Voraussetzungen Prämienschecks aus, die u. a. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziert werden. Ob die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, überprüfen die örtlichen Bildungsberatungsstellen. Die örtlich zuständige Stelle erfahren Sie unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 2623000 oder unter der Web-Adresse www.bildungspraemie.info.

 

Ist die Prüfung der Voraussetzungen positiv verlaufen, erhalten Sie einen Prämienscheck, der Ihnen in den meisten Fällen die Übernahme von 50 % der Studiengebühren, höchstens aber 500,- € garantiert. Durch das Förderprogramm des Bundes werden zurzeit nur noch Angebote gefördert, deren Gesamtpreis die Summe von 1000,- € nicht übersteigt. Das hat zur Folge, dass durch dieses Programm Impulse-Lehrgänge, die länger als 12 Monate dauern, nicht gefördert werden. Es lohnt sich aber immer, bei der Bildungsberatungsstelle nachzufragen, ob es aktuelle Länderprogramme gibt, die auch Ausbildungen fördern, die teurer sind.

 

Prämienschecks können Sie bei Impulse e.V. für den Lehrgang einlösen, der auf dem Scheck genannt ist, allerdings ist hierzu noch Folgendes zu beachten:

1. Das Ausstellungsdatum des Schecks muss auf jeden Fall vor dem Termin der Studienanmeldung liegen (zunächst Scheck erhalten, dann anmelden).

 

2. Der Scheck kann nur angenommen werden, wenn er gemeinsam mit der Studienanmeldung und im Original eingeht und wenn die auf dem Scheck vermerkte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

 

3. Bei den Schecks muss innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung ein Eigenanteil in Höhe des Gutscheinwertes erbracht werden (d. h. in dieser Zeit fallen monatliche Studiengebührenzahlungen von bis zu 100,- € an), bei der Bildungsprämie des Bundes muss die Zahlung des Eigenanteils von den Studierenden zusätzlich schriftlich bestätigt werden (ein entsprechender Vordruck wird nach Zahlung des Eigenanteils von Impulse e.V. automatisch versandt).

 

4. Durch die Scheckeinreichung verringert sich die Dauer der monatlichen Zahlungen entsprechend dem Wert des Schecks.

Neufassung des Leitfadens Prävention der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen am 15.7. in Kraft getreten

Der Leitfaden regelt unter anderem, unter welchen Bedingungen bestimmte Präventionskurse von

Krankenkassen gefördert werden können. Neu ist, dass von der fast durchgängig geforderten Basisqualifikation Hochschulabschluss abgerückt wird. Nunmehr wird gefordert:

 

  • -Grundqualifikation: Staatlich anerkannter Berufs- oder Studienabschluss im jeweiligen Fachgebiet (Handlungsfeld)
  • -Zusatzqualifikation: Spezifische, in der Fachwelt anerkannte Fortbildung

 

Damit wird es Personen mit staatlich geregelten Ausbildungsberufen im Gesundheitswesen erleichtert, ihre Präventionskurse in den genannten Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum als förderungsfähig anerkennen zu lassen. Nicht verändert hat sich allerdings der bürokratische Aufwand. In der Regel ist immer noch eine Anerkennung des Kurses bei der Zentralen Prüfstelle Prävention (https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de) sowie nach Anerkennung bei den Kursen die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen und Verpflichtungserklärungen des Anbieters. Den Leitfaden Prävention finden Sie über das entsprechende Stichwort in den Suchmaschinen.

Tipp: Steuern sparen – Die Absetzbarkeit von Lehrgangskosten

Oft stellen uns Interessierte in der Studierendenberatung die Frage, ob die Kosten für ein Fernstudium von der Steuer absetzbar sind, weshalb wir auf dieses Thema heute detailliert eingehen möchten.

 

Volle steuerliche Absetzbarkeit aller Lehrgangskosten

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes (BFH) sind die Kosten für eine beruflich bedingte Fort- oder Weiterbildung als Werbekosten von der Steuer absetzbar.

Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung in einem ausgeübten Beruf als auch Aufwendungen für eine Umschulung nach Abschluss einer Erstausbildung können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Daraus ergeben sich im Einzelfall erhebliche Steuereinsparungen, die eine Weiterbildung wirtschaftlich noch attraktiver machen.

 

Fort- und Weiterbildungskosten im Sinne des Einkommenssteuerrechts sind alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen.

 

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Fernstudium beliebter denn je! Fernunterrichtsstatistik 2013

„So viele Menschen wie nie zuvor haben sich 2013 für ein Fernstudium entschieden“, resümiert der Fachverband Forum DistancE-Learning in seiner Fernunterrichtsstatistik für 2013. Im subakademischen Bereich – wozu auch das Aus- und Weiterbildungsangebot von Impulse e.V. zählt – haben 2013 rund 250.000 Menschen einen staatlich zugelassenen Fernkurs belegt. Das sind 4 Prozent mehr als noch im Vorjahr. Zusätzlich ist sowohl im akademischen als auch im subakademischen Bereich ein Trend zu verzeichnen: Das Fernstudium ist bei Jung und Alt zunehmend beliebt!

 

38 Prozent aller Teilnehmenden sind junge Menschen zwischen 20 und 30 Jahren: „Sie sind die Berufseinsteiger, die sich nahtlos weiterbilden oder nach einer kurzen Konsolidierungsphase neue Herausforderungen suchen, um ihre Karrieren zu planen“, so der Fachverband DistancE-Learning. Daneben wächst vor allem auch die Teilnehmerzahl von Menschen über 40 Jahren, die inzwischen sogar 26 Prozent aller Teilnehmenden ausmachen. Den größten Teilnehmerzuwachs gab es 2013 laut dem Fachverband übrigens im Bereich Freizeit, Gesundheit und Haushaltspflege mit einem Plus von 33 Prozent. Fast 10 Prozent der Fernstudierenden in den Bereichen Gesundheit, Pädagogik und Psychologie sind dabei bei Impulse e.V. eingeschrieben.

Die gesamte Fernunterrichtsstatistik finden Sie hier.

Ausbildungen: Staatlich anerkannt oder staatlich zugelassen?

Das deutsche Ausbildungssystem bietet sehr vielfältige Ausbildungsarten, so dass Interessierten eine Einordnung nicht selten schwer fällt. Um Ihnen den Unterschied zwischen staatlich anerkannten, ungeregelten und zertifizierten Ausbildungen aufzuzeigen, hier ein Überblick:

 

Staatlich bundeseinheitlich anerkannt:

Zum einen gibt es die etwa 330 typischen Ausbildungs-/Lehrberufe in Deutschland, in denen die Ausbildungen in Betrieben und in der Berufsschule erfolgen, wie beispielsweise für den Beruf Augenoptiker/in oder Medizinische Fachangestellte / Medizinischer Fachangestellter. Dies sind staatlich anerkannte Berufsausbildungen, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom Bund und den einzelnen Bundesländern erfolgen. Berufsbezeichnung, Dauer sowie Inhalte der Ausbildung und die Prüfungsanforderungen sind hier bundeseinheitlich geregelt.

 

Staatlich je nach Bundesland anerkannt:

Ausbildungen, die staatlich anerkannt an Berufsfachschulen absolviert werden können, sind meist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Berufsfachschulen bieten sowohl teilqualifizierende Bildungsgänge an, die einen Teil der Berufsausbildung (z.B. die Fachoberschulreife) ausmachen, aber auch vollqualifizierende Bildungsgänge mit Berufsabschluss, wie z.B. der Beruf Diätassistent/in.

 

Staatlich ungeregelt:

Neben diesen Berufen und dem klassischen Studium gibt es eine große Zahl weiterer Berufe, für die es keine staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsregelungen gibt – bei denen also eine staatliche Anerkennung der Ausbildung nicht gegeben ist. Hierzu zählen auch viele Berufe im Gesundheits- und speziell im Präventionsbereich, die sich nicht als Ausbildungs-/Lehrberufe eignen.

 

Staatlich zugelassene Fernlehrgänge:

Wer für staatlich ungeregelten Berufe Fernlehrgänge anbietet, muss diese zuerst von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) staatlich prüfen lassen. Das wird durch das Fernunterrichtsschutzgesetz bestimmt. Im Rahmen dieses staatlichen Zulassungsverfahrens stellt ein unabhängiger Gutachter unter anderem sicher, dass nach erfolgreichem Abschluss eines Lehrgangs, die Teilnehmer/innen fähig sind, eine Berufstätigkeit im entsprechenden Berufsfeld auszuüben. Die Aus- und Weiterbildungen von Impulse e.V. sind somit auch nicht staatlich anerkannt (weil nicht einheitlich in Deutschland geregelt), jedoch staatlich geprüft und zugelassen. Auf diese Weise können Sie nach Lehrgangsabschluss eine qualitativ hochwertige Ausbildung nachweisen, bei der das Lehrgangsziel, das Lehrgangskonzept (inkl. Studienmaterialien und Präsenzphasen) staatlich begutachtet wurde. Die Zulassungsnummer der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) wird auch auf Ihren Abschlussdokumenten ausgewiesen.

 

Wenn Sie sich unverbindlich einen Eindruck über unsere staatlich geprüften und zugelassenen Fernlehrgänge machen möchten, können Sie hier unser aktuelles Informationsmaterial anfordern.

2. Europäisches Borreliosesymposium in Torgau

Das Internationale Homöopathiekolleg Torgau veranstaltet vom 14.-16.6.2013 ein Borreliosesymposium im Torgauer Rathaus. Mit dem Symposium sollen sowohl der Expert/inn/en-austausch gefördert, als auch interessierte Laien informiert werden. Nähere Informationen unter www.hahnemann-torgau.de.

 

Impulse-Absolvent/inn/en und –Studierende erhalten bei entsprechendem Nachweis einen Nachlass von 10 % auf die Tagungsgebühr.

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